der die Strafzumessung regelt. Man hätte sonst die politischen Hintergründe der Angeklagten im Prozess behandeln müssen, so die Richterin, die aufgrund der klaren Beweislage und dem zu erwartenden Strafmaß eine Klärung des politischen Motivs offenbar als unverhältnismäßig empfand. Dies kann man falsch finden. Die Richterin sagte allerdings nicht, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Tatmotivation gibt, die Hintergründe blieben schlicht unaufgeklärt.